Manch ein Graffiti scheint mutwillige Zerstörungslust auszudrücken. Andere hingegen zeugen von höchster Kreativität und künstlerischem Können. Egal ob Vandalismus oder Kunstobjekt dahintersteckt – die Frage ist, ob Fotos von Street-Art uneingeschränkt verwertet werden dürfen. Andere Blogger haben diese Thematik bereits ausführlich geschildert, was an dieser Stelle so kurz wie möglich zusammengefasst werden soll (vgl. rechtambild.de).
Graffitis sind urheberrechtlich schützbar, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe, beziehungsweise Gestaltungshöhe haben (vgl. § 2 I Nr.4, II UrhG ). Diese besteht dann, wenn das Graffiti-Motiv eine deutlich überragende Gestaltungsleistung mit einem einzigartigen, unverwechselbaren Ausdruck ist. Die Entscheidung, ob ein Graffiti urheberrechtlich schützbar ist, ist jedoch eine Gradwanderung.
Da es sich bei Street-Art wie Graffiti um bleibende Werke an öffentlichen Orten handelt, ist es für das Recht der Vervielfältigung durch Dritte unerheblich, ob das Werk schützbar ist. Schließlich ist es grundsätzlich zulässig, solche Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (vgl. § 59 UrhG ). Der Urheber hat lediglich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (vgl. § 13 UrhG ). Da es sich beim Besprühen fremden Eigentums ohne Aufforderung oder Erlaubnis allerdings um eine Straftat (vgl. § 303 StGB ) handelt, sucht man oft vergebens nach einer Signatur, die den Urheber zu erkennen gibt.
Wenn Sie Ihr Recht am Bild dennoch verletzt sehen, dann wenden Sie sich hier wbs-law.de an WILDE BEUGER & SOLMECKE Rechtsanwälte.
